Satzung

Ruhewald Solling Rittergut Friedrichshausen

Satzung für den Ruhewald Rittergut Friedrichshausen

Aufgrund der § 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Dassel in seiner Sitzung am 30. Juni 2011 und am 12.Dezember 2013 nachstehende Friedhofssatzung für den „Ruhewald Rittergut Friedrichshausen“ beschlossen:

Auszug:

§ 5 Öffnungszeiten

Der „Ruhewald Rittergut Friedrichshausen“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten des „Ruhewaldes Friedrichshausen“ täglich von 1 1⁄2 Stunden nach Sonnenaufgang bis 1 1⁄2 Stunden vor Sonnenuntergang für Jedermann gestattet.

Die Betreiberin kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der „Ruhewald Rittergut Friedrichshausen“ geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 6 Benutzungsregelung

Jeder Besucher des „Ruhewaldes Rittergut Friedrichshausen“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin ist Folge zu leisten.

Innerhalb des „Ruhewaldes Rittergut Friedrichshausen“ ist insbesondere nicht gestattet,

  • Beisetzungen zu stören,
  • das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge der Forstverwaltung, der Betreiberin, des Trägers sowie nach dem Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung erlaubter Verkehr,
  • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  • an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksache, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig oder üblich sind,
  • den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
  • Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  • Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,
  • zu rauchen,
  • Feuer zu machen,
  • Hunde zu führen. Hunde dürfen nur auf den Wegen, die den Ruhewald umgeben, angeleint geführt werden.

Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des „Ruhewaldes Rittergut Friedrichshausen“ vereinbar sind.

Andere, nicht mit einer Bestattung oder Totengedenkfeier zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Betreiberin. Sie sind spätestens 14 Tage vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Grabgestaltung

Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene „Ruhewald Rittergut Friedrichshausen“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher nicht zulässig, Ruheplätze zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

Im Wurzelbereich der Bäume des „Ruhewaldes Friedrichshausen“ und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet,

  • Grabmahle, Gedenksteine, Baulichkeiten oder ähnliches zu errichten,
  • Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
  • Kerzen oder Lampen aufzustellen,

  • von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.

§ 11 Haftung

Die Stadt Dassel bzw. deren Beauftragte haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des „Ruhewaldes Rittergut Friedrichshausen“, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse oder ähnliches verursacht worden sind.

Grundsätzlich geschieht das Betreten des „Ruhewaldes Rittergut Friedrichshausen“ gemäß den Rechtsvorschriften des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des Ruheforstes entstehen, besteht daher keine Haftung.

Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiter verursacht worden sind.

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